§ 28a JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher → Dritter Titel – Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28a JArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
1Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
Zu § 28a: Eingefügt durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).