§ 1 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 JArbSchG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- 1.in der Berufsausbildung,
- 2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- 3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- 4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1.
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
- a)
aus Gefälligkeit,
- b)
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
- c)
in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- d)
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
- 2.
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Zu § 1: Geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).