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§ 1 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 1 JArbSchG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  1. 1.
    in der Berufsausbildung,
  2. 2.
    als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  3. 3.
    mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
  4. 4.
    in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. 1.

    für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

    1. a)

      aus Gefälligkeit,

    2. b)

      auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

    3. c)

      in Einrichtungen der Jugendhilfe,

    4. d)

      in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

    erbracht werden,

  2. 2.

    für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).