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§ 9 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 JAPrVO – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(2) Es ist das Bestehen einer Zwischenprüfung nachzuweisen, soweit diese nach Maßgabe einer gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt erlassenen universitären Ordnung abzulegen ist. Ist das Bestehen einer Zwischenprüfung danach nicht nachzuweisen, ist darüber hinaus die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung an Einzelthemen exemplarisch behandelt worden sind, nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn entweder eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit oder ein Referat oder eine gleichwertige schriftliche Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.

(3) Es ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind.

(4) Es ist die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Leistungsnachweis bestätigt, dass individuelle Arbeitsergebnisse erbracht und mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Diese fachspezifische Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig durch eine erfolgreiche Befassung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache nachgewiesen werden. Dies ist beispielsweise durch die Teilnahme an einem fremdsprachigen, von einem Hochschullehrer betreuten und mit einem Leistungsnachweis versehenen Moot-Court oder durch ein Studium an einer ausländischen Universität, in dem mindestens ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung erworben wurde, möglich.

(5) Es ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung nachzuweisen, in der für die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis bedeutsame interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre oder Kommunikationsfähigkeit vermittelt werden. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare Leistung erbracht wurde. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Studienleistungen, die an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen oder wenn sie in dem Land, in dem sie erbracht wurden, den Zulassungsvoraussetzungen für die erste juristische Prüfung genügen. Studienleistungen, die an Universitäten außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie nach Bestätigung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen dieser Verordnung aufweisen. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.