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§ 29 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 JAPrVO – Beurkundung des Prüfungsherganges

Über den Prüfungshergang nimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift auf. In der Niederschrift sind festzustellen:

  1. 1.
    Ort und Tag der Prüfung,
  2. 2.
    die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
  3. 3.
    Namen und Anwesenheit der Prüflinge,
  4. 4.
    die Bewertung der schriftlichen Leistungen,
  5. 5.
    die Dauer und die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
  6. 6.
    die Bewertungen der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen,
  7. 7.
    die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl,
  8. 8.
    der Wunsch eines Prüflings nach Begründung des Prüfungsergebnisses im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 und deren Erteilung sowie
  9. 9.
    alle weiteren wesentlichen Entscheidungen des Prüfungsausschusses.