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§ 23 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 JAPrVO – Prüfungsgesamtnote

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei sind die Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten mit je 10 v. H. und das arithmetische Mittel der Punktzahlen aus den Prüfungsgesprächen mit 40 v. H. zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl ausnahmsweise abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindruckes den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Die Abweichung darf einen Punkt nicht überschreiten.

(3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf:

sehr gutbei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00
gutbei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99
vollbefriedigend bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49
befriedigendbei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99
ausreichendbei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49
mangelhaftbei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99
ungenügendbei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,49