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§ 22 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 JAPrVO – Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr guteine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 andere als die in Absatz 1 genannten Punktzahlen, bleiben Dezimalstellen einer Punktzahl bei der Zuordnung zu einer Note außer Betracht.