§ 20 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung
§ 20 JAPrVO – Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen
Vor der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen mitgeteilt, wie die schriftlichen Leistungen bewertet worden sind. Die Mitteilung unterbleibt auf Antrag.