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§ 20 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 JAPrVO – Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen

Vor der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen mitgeteilt, wie die schriftlichen Leistungen bewertet worden sind. Die Mitteilung unterbleibt auf Antrag.