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§ 17 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 JAPrVO – Durchführung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sollen innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Wochen an jeweils einem Tag angefertigt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

(2) Jede Aufsichtsarbeit ist vom Prüfling an Stelle seines Namens mit der vom Landesjustizprüfungsamt für das Prüfungsverfahren zugeteilten Kennzahl zu versehen.

(3) Die Aufsichtsperson kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Die Arbeit wird mit "ungenügend" bewertet.

(4) Die Arbeit wird mit "ungenügend" bewertet, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert. Wiederholt sich dies bei einer weiteren Arbeit, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.

(5) Das Landesjustizprüfungsamt stellt fest, ob ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt. Krankheit gilt nur dann als genügender Entschuldigungsgrund, wenn hierdurch Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen ist. Der Nachweis ist regelmäßig durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden muss; in Ausnahmefallen genügt eine fachärztliche Bescheinigung. Die Angabe der für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erforderlichen Befundtatsachen kann angefordert werden. Andere Entschuldigungsgründe sind umgehend anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

(6) Ist das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Arbeit genügend entschuldigt, sind alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen; ausgenommen ist die Arbeit, die wegen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 3 Satz 2 mit "ungenügend" zu bewerten ist.