§ 15 JAPrVO - Bestandteile der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen. Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit an dem vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Termin.