§ 15 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung
§ 15 JAPrVO – Bestandteile der Prüfung
In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen. Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit an dem vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Termin.