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§ 12 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 JAPrVO – Praktische Studienzeiten

(1) In der vorlesungsfreien Zeit müssen bei einer oder mehreren Stellen praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten abgeleistet werden. Werden praktische Studienzeiten bei mehreren Stellen abgeleistet, darf ihre Dauer einen Monat jeweils nicht unterschreiten. Sie dürfen erst nach dem Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters beginnen und jeweils nicht mehr als eine Woche in die Vorlesungszeit hineinreichen.

(2) Die praktischen Studienzeiten können im In- und Ausland bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Rechtsanwälten, Notaren, in Rechtsabteilungen von Wirtschaftsunternehmen, Gewerkschaften Verbänden oder bei jeder anderen Stelle abgeleistet werden, die geeignet ist, den Studenten einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsanwendung zu vermitteln.

(3) Es können bei einem Amtsgericht, einem Arbeitsgericht oder einem Landgericht nach näherer Bestimmung des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums, bei einer Verwaltungsbehörde nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Inneres und Sport Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktischen Studienzeiten eingerichtet werden.

(4) Zu Beginn der praktischen Studienzeit sind die Studenten durch die jeweilige Ausbildungsstelle nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

(5) Das Landesjustizprüfungsamt kann auf Antrag ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer praktischen Studienzeit freistellen, soweit deren Ziel auf andere Weise erreicht ist.