§ 10 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung
§ 10 JAPrVO – Studienzeiten in Sachsen-Anhalt
Mit dem Zulassungsantrag (§ 8 Abs. 1 Satz 1) ist die Immatrikulation an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Fach Rechtswissenschaften für die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester nachzuweisen. Das bei Prüfungsbeginn (§ 15 Satz 2) laufende Fachsemester rechnet dabei mit, wenn die amtlich festgelegte Vorlesungszeit bis dahin beendet ist.