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§ 8 JAPO M-V - Entscheidung über die Zulassung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

Über die Zulassung zur Pflichtfachprüfung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Nach Bekanntgabe des Bescheides ist eine Rücknahme des Antrags nicht mehr zulässig.