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§ 6 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 JAPO M-V – Allgemeine Anerkennung anderweitiger Studienleistungen

(1) Die Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 kann durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums ersetzen, wer an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben war, in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semester-Wochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat, je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war.

(2) Die Teilnahme an einer Übung oder Lehrveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als gleichwertig anerkannt worden ist.

(3) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät der Hochschule ersetzt werden, soweit die Veranstaltung auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als gleichwertig anerkannt worden ist.

(4) Für die Anerkennung und die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 ist die juristische Fakultät der Hochschule des Ortes zuständig, an der die Kandidatin oder der Kandidat zurzeit der Stellung seines Antrages auf Anerkennung immatrikuliert ist. Die Gleichwertigkeit von Studienleistungen im Übrigen stellt das Landesjustizprüfungsamt fest.