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§ 56 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 JAPO M-V – Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers oder des gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt.

(2) Der Antrag ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen.