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§ 53 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 JAPO M-V – Prüfungszeugnis, Akteneinsicht

(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt nach bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der erreichten Gesamtnote und Gesamtpunktzahl sowie ein Platznummernzeugnis nach Maßgabe des § 33 Absatz 2.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Prüfling seine Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme kann aus wichtigem Grunde versagt oder beschränkt werden.

(3) § 33 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.