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§ 51 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 JAPO M-V – Prüfungsgesamtnote

(1) Grundlage der Prüfungsgesamtnote sind die Einzelleistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Dazu sind zu berücksichtigen:

  1. 1.

    mit einem Anteil von zwei Dritteln die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung,

  2. 2.

    mit einem Anteil von einem Drittel die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.
    Hierbei wird die Punktzahl für die Prüfung im gewählten Schwerpunktbereich zweifach in die Bewertung einbezogen. Die Gesamtpunktzahl wird durch sechs geteilt.

(2) § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling wenigstens die Prüfungsgesamtnote ausreichend (4,00 Punkte) erreicht hat.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt am Schluss der mündlichen Prüfung die Einzelnoten und Punktzahlen, die Gesamtnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.