§ 48 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 48 JAPO M-V – Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten richtet sich nach den §§ 16 und 17 Absatz 1.
(2) Die auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnende Gesamtnote des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch acht. Sie wird zusammen mit den Einzelnoten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.