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§ 46 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 JAPO M-V – Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet gegen Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation (18. bis 21. Ausbildungsmonat) statt. Bei einer Teilzeitausbildung findet sie im Verlängerungszeitraum statt (24. bis 27. Ausbildungsmonat).

(2) In der schriftlichen Prüfung sind acht praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten. §§ 13 bis 15 finden Anwendung.

(3) Als schriftliche Aufsichtarbeiten sind zu fertigen:

  1. 1.

    vier Aufgaben aus dem Zivilrecht,

  2. 2.

    zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,

  3. 3.

    zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.

Die Aufgaben haben in angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand.