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§ 39 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 JAPO M-V – Nebentätigkeiten

(1) Für Nebentätigkeiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 21a des Juristenausbildungsgesetzes gelten die §§ 70 und 72 bis 75 des Landesbeamtengesetzes sowie die Nebentätigkeitslandesverordnung, soweit § 21a des Juristenausbildungsgesetzes und die Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Der zulässige zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit bestimmt sich nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausbildung.