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§ 33 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Erste juristische Prüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 JAPO M-V – Zeugnis, Akteneinsicht

(1) Über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung nach § 32 erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. Dieses Zeugnis weist die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung gesondert aus. In dem Zeugnis wird auch der Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung angegeben.

(2) Auf Grund der Endpunktzahlen der Pflichtfachprüfung setzt das Landesjustizprüfungsamt Platznummern fest, die den Prüflingen auf Antrag mitgeteilt werden. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl erreicht, so erhalten sie die gleiche Platznummer.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Pflichtfachprüfung kann der Prüfling die Prüfungsakte der Pflichtfachprüfung einsehen. Das Einsichtsrecht kann aus wichtigem Grund versagt oder beschränkt werden. Das Einsichtsrecht in die Akten der Schwerpunktbereichsprüfung regeln die Hochschulen.