§ 31 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 31 JAPO M-V – Endpunktzahl, Endnote
(1) Die Hochschulen bilden aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Schwerpunktbereichsprüfung ergibt.
(2) Die Hochschulen teilen das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung dem für die Pflichtfachprüfung zuständigen Landesjustizprüfungsamt mit.