§ 30 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 30 JAPO M-V – Prüfungsleistungen
(1) Im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung sind eine schriftliche Studienarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen und mindestens eine weitere Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 2a Absatz 2 des Juristenausbildungsgesetzes zu erbringen. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend erbracht werden.
(2) Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung .