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§ 30 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 2 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 JAPO M-V – Prüfungsleistungen

(1) Im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung sind eine schriftliche Studienarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen und mindestens eine weitere Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 2a Absatz 2 des Juristenausbildungsgesetzes zu erbringen. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend erbracht werden.

(2) Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung .