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§ 27 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 JAPO M-V – Notenverbesserung

(1) Wer die Pflichtfachprüfung im ersten Versuch im Land Mecklenburg-Vorpommem bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Notenverbesserung besteht in dem nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. Es gilt § 4 Absatz 1. Abweichend von den dort genannten Fristen besteht die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen für den nächstmöglichen Termin einer Pflichtfachprüfung anzumelden.

(2) Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Endpunktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 23 Absatz 2). Der erste Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.

(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Pflichtfachprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird. Wiederholungen nach Absatz 1 können nur im gesamten Umfang erfolgen.