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§ 26 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 JAPO M-V – Freiversuch

(1) Nimmt ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtwissenschaftlichem Studium spätestens an der nach dem Ende des achten Semesters unmittelbar folgenden Pflichtfachprüfung teil und besteht die Prüfung nicht, gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch). Eine mehrfache Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahlen nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:

  1. 1.

    Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis oder eine Beurlaubung bestand; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;

  2. 2.

    Zeiten, in denen der Prüfling in entsprechender Anwendung von § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes eine Eltemzeit hätte in Anspruch nehmen können und von der Universität vom Studium beurlaubt war und Zeiten des Mutterschutzes sowie Zeiten des Ableistens des Wehr- und Ersatzdienstes;

  3. 3.

    bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Prüfling

    1. a)

      an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben war,

    2. b)

      in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,

    3. c)

      je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und

    4. d)

      an der inländischen Hochschule zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war;

    darüber hinaus gehende Leistungsnachweise können als Zulassungsvoraussetzung nach § 5 anerkannt werden;

  4. 4.

    ein Semester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Hochschule oder der Studierendenschaft tätig war; über die Dauer der Mitgliedschaft ist ein Nachweis zu führen;

  5. 5.

    zwei Semester, wenn der Prüfling den mit der Studienordnung vom 17. Juli 2003 in der Fassung vom 17. September 2003 errichteten Studiengang eines Bachelors of Laws (LL.B) der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semester als ausschließliches Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat; der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bestätigung der Fakultät zu erbringen;

  6. 6.

    bis zu zwei Semester werden als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind, anerkannt. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält;

  7. 7.

    ein Semester für die Teilnahme an einer fremdsprachigen Verfahrenssimulation (Moot-court), die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule durchgeführt wird, wenn der Prüfling hierfür einen Leistungsnachweis erbringt. Der Leistungsnachweis muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes während dieses Semesters dargestellt hat. Der Nachweis ist von einer juristischen Fakultät der Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes auszustellen oder zu bestätigen;

  8. 8.

    ein Semester, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr an einem Programm einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes zur vertieften praxisorientierten Aus- und Fortbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung teilgenommen hat und hierfür ein von der juristischen Fakultät der Universität ausgestellter Leistungsnachweis erbracht wird, sofern die Teilnahme an dem Programm weder ganz noch in Teilen zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der Pflichtfachprüfung oder als Prüfungsbestandteil der ersten juristischen Prüfung verwendet wird. Der ausgestellte Leistungsnachweis muss ausweisen, dass die der Rechtsberatung vorangegangene Wissensvermittlung an der Universität mindestens 16 Semesterwochenstunden in einem Semester erreicht hat und im Rahmen der von der Universität begleiteten Rechtsberatung durch den Prüfling mehrere Fälle mit einem Zeitaufwand von mindestens 16 Semesterwochenstunden wenigstens in einem Semester bearbeitet wurden. Das Programm bedarf der Anerkennung durch das Landesjustizprüfungsamt, welches auch über die Anrechnungsfreiheit im Einzelfall entscheidet;

  9. 9.

    ein Semester, wenn der Prüfling studienbegleitend eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt hat, an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen hat. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bestätigung der juristischen Fakultät der Universität zu erbringen, an der die Ausbildung nach Satz 1 abgeschlossen wurde;

  10. 10.

    ein Semester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden hat.

(3) Insgesamt können für die Tatbestände des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8 nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

(4) Werden im Falle eines Antrages auf Nichtberücksichtigung von Semestern Gesundheitsdaten oder personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung hervorgehen, mitgeteilt, so ist der Antrag mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.