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§ 1 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 JAPO M-V – Zuständigkeiten

Die staatliche Pflichtfachprüfung (Pflichtfachprüfung) der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Schwerpunktbereichsprüfung) der Ersten juristischen Prüfung von den Hochschulen in jeweils eigener Verantwortung vorbereitet und durchgeführt. Dies gilt auch für das Nachprüfungsverfahren und für Verwaltungsstreitverfahren.