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§ 71 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 JAPO – Zweite Wiederholung der Prüfung; Wiederholung zur Notenverbesserung

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei Wiederholung nach § 70 nicht bestanden haben, können die Prüfung ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in einem der beiden Prüfungsversuche einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben. Sie haben sich der zweiten Wiederholung der Prüfung spätestens im dritten Termin nach dem Termin zu unterziehen, in dem sie die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden haben. Überschreiten sie diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt § 61 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung dieser Mitteilung zu stellen. § 61 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(2) § 15 Abs. 2 und 3 und § 36 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn der Punktwert von 3,00 nach Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegt, weil die Prüfungsteilnehmer einen oder beide Prüfungsversuche nach § 63 Abs. 2 Satz 2 und § 64 Abs. 3 nicht bestanden haben.

(3) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.

(4) Über die Zulassung zum schriftlichen Teil der Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 15) entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.