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§ 66 JAPO - Bewertung der mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar

  1. 1.

    eine Note aus dem Zivil- und Arbeitsrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2),

  2. 2.

    eine Note aus dem Strafrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 3),

  3. 3.

    eine Note aus dem Öffentlichen Recht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 4),

  4. 4.

    eine Note aus dem gewählten Berufsfeld (§ 58 Abs. 3), die bei der Berechnung der Gesamtnote nach Satz 2 zweifach gezählt wird.

Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch fünf.

(2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.