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§ 65 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 JAPO – Mündliche Prüfung

(1) Die .mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 58. Sie wird in der Regel in München und Nürnberg abgenommen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus vier Prüfern, von denen je einer Zivil- und Arbeitsrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht und das gewählte Berufsfeld vertritt. Einer der Prüfer führt den Vorsitz. Die Prüfer müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(3) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 50 Minuten vorzusehen, davon etwa 15 Minuten für die Prüfung im Berufsfeld. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(4) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen können Rechtsreferendare und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. § 32 Abs. 4 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.