Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 JAPO – Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist an neun Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.

(2) Die Aufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.

(3) Es sind zu bearbeiten:

  1. 1.

    vier Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Verfahrensrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2); eine davon hat Arbeitsrecht zu enthalten,

  2. 2.

    zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich Strafverfahrensrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 3),

  3. 3.

    drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht und Steuerrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 4); eine davon hat Steuerrecht zu enthalten.

Der Schwerpunkt einzelner Aufgaben kann auch im Europarecht liegen (§ 58 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 6). Mindestens drei Aufgaben sollen Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Berufe zum Gegenstand haben.

(4) Für die einzelnen Prüfungsorte, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden, können Örtliche Prüfungsleiter und deren Stellvertreter bestellt werden. Sie haben im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu sorgen, insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen zu veranlassen.