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§ 60 JAPO - Prüfer

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.

(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:

  1. 1.

    Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,

  2. 2.

    Rechtsanwälte und Notare,

  3. 3.

    Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.

(3) § 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.