§ 5 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen
§ 5 JAPO – Allgemeines
(1) Die Staatsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil, soweit die Bewerber zum mündlichen Teil zugelassen sind.
(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. Sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungsteilnehmer dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.