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§ 5 JAPO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Die Staatsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil, soweit die Bewerber zum mündlichen Teil zugelassen sind.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. Sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungsteilnehmer können wählen, ob sie die schriftlichen Arbeiten handschriftlich oder elektronisch fertigen. Das Wahlrecht ist auszuüben:

  1. 1.

    von Rechtsreferendaren im Vorbereitungsdienst zusammen mit der Erklärung über die Wahl des Berufsfeldes nach § 48 Abs. 6 Satz 1 innerhalb der dort bestimmten Frist,

  2. 2.

    von Bewerbern um die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst zusammen mit dem Bewerbungsgesuch innerhalb der in § 70 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmten Bewerbungsfrist,

  3. 3.

    im Übrigen mit dem beim Landesjustizprüfungsamt zu stellenden Antrag auf Zulassung zur Prüfung innerhalb der hierfür bestimmten Frist.

Die Ausübung des Wahlrechts gilt einheitlich für alle schriftlichen Arbeiten des Prüfungstermins und kann nicht widerrufen werden. Wer innerhalb der jeweiligen Frist keine Erklärung abgibt, hat die Arbeiten handschriftlich zu fertigen.

(4) Die Prüfungsteilnehmer dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.