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§ 49 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 JAPO – Pflichtwahlpraktikum

(1) Im Pflichtwahlpraktikum werden den Rechtsreferendaren acht Berufsfelder zur Wahl angeboten:

  1. 1.

    Justiz,

  2. 2.

    Verwaltung,

  3. 3.

    Anwaltschaft,

  4. 4.

    Wirtschaft,

  5. 5.

    Arbeits- und Sozialrecht,

  6. 6.

    Internationales Recht und Europarecht,

  7. 7.

    Steuerrecht,

  8. 8.

    Informationstechnologierecht und Legal Tech.

(2) Für das Pflichtwahlpraktikum können geeignete Ausbildungsstellen durch gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration allgemein zugelassen werden. Weitere - auch ausländische - Stellen können allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ein geeigneter Arbeitsplatz,

  2. 2.

    eine geeignete Person als Ausbilder,

  3. 3.

    ein geeigneter Ausbildungsplan

vorhanden sind und

  1. 4.

    eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

Die Entscheidung trifft bei einer allgemeinen Zulassung der Präsident des Oberlandesgerichts München, für die Berufsfelder 2, 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern. Über die Zulassung im Einzelfall entscheiden für die Berufsfelder 1, 3, 6 und 8 der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts und für die Berufsfelder 2, 4, 5 und 7 die zuständige Regierung. Mit der Zulassung ist zu bestimmen, welchem Berufsfeld die Stelle zuzuordnen ist.

(3) Eine Ausbildung an einer juristischen Fakultät - auch im Ausland - oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf die Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum angerechnet werden. Die Anrechnung einer Ausbildung an einer juristischen Fakultät ist nur möglich, wenn die Rechtsreferendare zusammen mit der nach § 48 Abs. 6 Satz 1 vorgeschriebenen Erklärung einen Ausbildungsplan nach Maßgabe von § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c vorlegen.