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§ 34 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 1. Abschnitt – Erste Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 JAPO – Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellen die Prüfungskommissionen die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung fest. Sie setzt sich zu 70 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen.

(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen geben die Einzelnoten und Punktzahlen und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote und deren Punktwert am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als "ausreichend" (4,00 Punkte).