§ 26 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 1. Abschnitt – Erste Juristische Staatsprüfung
§ 26 JAPO – Zeitpunkt der Prüfung; Meldefrist
(1) Die Studenten haben sich unmittelbar im Anschluss an das Studium der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu unterziehen. Eine Meldung ist jeweils nur für den nächsten Prüfungstermin möglich. Die Meldefrist endet jeweils zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.
(2) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist in elektronischer Form unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. Die unverzüglich nach Antragsübermittlung nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt.
(3) Das Studium ist bis zur Zulassung fortzusetzen.