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§ 23 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 1. Abschnitt – Erste Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 JAPO – Ordnungsgemäßes Studium

(1) Die Bewerber haben in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer oder sonstige juristische Fächer zu besuchen. Weiter haben. sie an vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften und aufeinander abgestimmten Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen zur Examensvorbereitung in den Kerngebieten des Rechts teilzunehmen.

(2) Das Studium berücksichtigt die Prüfungsinhalte nach § 2 Satz 1 sowie die Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis. Es berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.