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§ 23 JAPO - Ordnungsgemäßes Studium

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Die Bewerber haben in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer oder sonstige juristische Fächer zu besuchen. Weiter haben. sie an vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften und aufeinander abgestimmten Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen zur Examensvorbereitung in den Kerngebieten des Rechts teilzunehmen.

(2) Das Studium berücksichtigt die Prüfungsinhalte nach § 2 Satz 1 sowie die Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis. Es berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.