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§ 19 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 1. Abschnitt – Erste Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 JAPO – Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar:

  1. 1.

    dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2);

  2. 2.

    drei Professoren der Rechtswissenschaft (Lehrstuhlinhaber) der juristischen Fakultäten der Universitäten des Freistaates Bayern. Sie werden von den juristischen Fakultäten bestellt. Jede Fakultät bestellt aus ihrer Mitte eine Person als Stellvertreter. Die Fakultäten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertreter. Können sich die Fakultäten nicht innerhalb einer vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten angemessenen Frist einigen, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst;

  3. 3.

    einem Prüfer aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,

  4. 4.

    einem Prüfer aus dem Bereich der Verwaltung oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Für die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 wird jeweils aus dem gleichen Bereich mindestens ein Stellvertreter bestellt.