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§ 14 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 JAPO – Nachprüfungsverfahren

(1) Prüfungsteilnehmer können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen in einer Staatsprüfung erheben.

(2) Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so sind die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(3) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so sind die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Abs. 1 bis 3, so werden sie vom Landesjustizprüfungsamt zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.