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§ 10 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 JAPO – Verhinderung, Unzumutbarkeit

(1) Die in § 9 bestimmten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, den schriftlichen oder den mündlichen Teil einer Staatsprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind und keine Ausschlussgründe nach Abs. 3 vorliegen (Verhinderung).

(2) Eine Verhinderung ist unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Verhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

(4) Die Rechtsfolgen der Verhinderung bestimmen sich nach den §§ 29 und 63.

(5) Für Prüfungsteilnehmer, die eine Leistung in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben, gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Geltendmachung hat in diesem Fall unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstigen Aufzeichnungen oder die Ablegung der mündlichen Prüfung zu erfolgen.

(6) Ist Prüfungsteilnehmern aus einem wichtigen Grund die ganze oder teilweise Ablegung des schriftlichen oder des mündlichen Teils einer Staatsprüfung nicht zuzumuten (Unzumutbarkeit), so kann auf Antrag das Fernbleiben genehmigt werden. Die Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.