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§ 52 JAPG - Zweite juristische Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

Für die zweite juristische Staatsprüfung gilt die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite juristische Staatsprüfung für Juristen vom 25. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 393 - 301-C-7).