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§ 35 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 JAO – Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter

Zu örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Sie unterstützen das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.