§ 33 JAO - Verlust des Prüfungsanspruchs
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
- Amtliche Abkürzung
- JAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 316-1-1
Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben. hat keinen Prüfungsanspruch.