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§ 33 JAO - Verlust des Prüfungsanspruchs

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1-1

Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben. hat keinen Prüfungsanspruch.