§ 33 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 3 – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 33 JAO – Verlust des Prüfungsanspruchs
Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben. hat keinen Prüfungsanspruch.