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§ 33 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 JAO – Verlust des Prüfungsanspruchs

Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben. hat keinen Prüfungsanspruch.