Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Abschnitt 3 – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 27 JAO – Gegenstand der Prüfung
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazu gehörigen Untergruppe als Wahlfach. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist:
- 1.der materiell-rechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und § 3 Abs. 5),
- 2.das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazu gehörigen Vollstreckungsrechts (R),
- 3.der berufspraktische Inhalt der Ausbildung.
(3) Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R):
- 1.
Rechtsberatung:
Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl- a)
im Pflichtfach Bürgerliches Recht,
- b)
im Pflichtfach Strafrecht oder
- c)
im Pflichtfach Öffentliches Recht;
- 2.
Zivilrechtspflege:
gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht; - 3.
Strafrechtspflege:
Jugendgerichtsgesetz, Strafvollzugsgesetz; - 4.
Verwaltung:
Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht; - 5.
Wirtschaft:
nach Wahl- a)
Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzernrecht) oder
- b)
Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommenssteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge;
- 6.
Arbeit und Soziales:
nach Wahl- a)
Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder internationales Recht:
- b)
Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung;
- 7.
Europäisches und internationales Recht:
nach Wahl- a)
Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder
- b)
Internationales Privatrecht, internationales Zivilprozessrecht, internationales Kaufrecht.