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§ 12 JAO - Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1-1

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese nur insgesamt wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt abzulegen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Wiederholungsprüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig wäre.