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§ 64 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Teil – Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 64 JAG NRW – Aufbewahrungsfristen, Digitalisierung von Prüfungsleistungen

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer können nach dem Stand der Technik zu deren Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den Unterlagen in Papierform bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform vorliegenden schriftlichen Prüfungsarbeiten und Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind zu vernichten, sobald die Schlussentscheidung über die staatliche Pflichtfachprüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung bestandskräftig ist. Für die Löschung in elektronischer Form gespeicherter Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.