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§ 41 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 41 JAG NRW – Ausbildung in der Praxis

(1) Zur Ausbildung in der Praxis sind die Referendarinnen oder Referendare einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zuzuweisen. Die Zuweisung an mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder gleichzeitig darf nur erfolgen, wenn es im Interesse der Ausbildung erforderlich ist. Die Zuweisung soll möglichst für die Dauer des gesamten Ausbildungsabschnitts, mindestens für die Dauer von drei Monaten, erfolgen.

(2) Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den Referendar in der Praxis gründlich ausbilden kann. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss vor allem das Interesse und das eigene Bemühen der Referendarinnen oder Referendare wecken und ihnen das Bewusstsein vermitteln, verantwortlich an der Erfüllung der Aufgaben der Praxis mitzuarbeiten. Denk- und Arbeitsmethoden der Berufsgruppe der Ausbilderin oder des Ausbilders sind den Referendarinnen und Referendaren vertraut zu machen.

(3) Als Anleitung für die Ausbildung dienen Ausbildungspläne, die im Rahmen der Rechtsvorschriften Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Diese werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium erstellt. § 33 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.