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§ 19 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 19 JAG NRW – Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

  1. 1.

    Ort und Tag der Prüfung,

  2. 2.

    Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

  3. 3.

    die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

  4. 4.

    die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

  5. 5.

    die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,

  6. 6.

    die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,

  7. 7.

    eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgebenden Gründe,

  8. 8.

    die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,

  9. 9.

    alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Entscheidung nach § 22 Absatz 4 und

  10. 10.

    die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.