Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 JAG M-V – Ausbildungskapazität und Vergabeverfahren

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst richtet sich

  1. 1.

    nach den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für den Vorbereitungsdienst oder, soweit keine Stellen ausgewiesen sind, nach den hierfür ausgewiesenen Mitteln sowie

  2. 2.

    nach der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung der Ausbildungsstellen und den fachlichen Gegebenheiten als Voraussetzung für eine sachgerechte Ausbildung; dabei darf die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Einrichtung oder der Rechtspflege nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die vorhandene Ausbildungskapazität, so werden die Ausbildungsplätze in einem Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen vergeben:

  1. 1.

    35 Prozent nach dem Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung (Prüfungsergebnis) oder der Ersten juristischen Prüfung (Prüfungsgesamtnote),

  2. 2.

    bis zu 10 Prozent für Fälle besonderer persönlicher oder sozialer Härte (Härtefälle),

  3. 3.

    die verbleibenden Ausbildungsplätze nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsteilung auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes bei ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin (Wartezeit).

(3) Ein Nachteil darf nicht entstehen aus

  1. 1.

    der Erfüllung der Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,

  2. 2.

    einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit oder bis zur Dauer von zwei Jahren,

  3. 3.

    einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,

  4. 4.

    aufgrund der Leistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder

  5. 5.

    aufgrund der Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.