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§ 53 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.11.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 53 JAG

(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist jeweils mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm bekannt gegeben wird, dass sie oder er die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat.

(2) 1Aus dem Vorbereitungsdienst ist unter Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu entlassen, wer die Entlassung schriftlich beantragt. 2Eine Wiederaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, wenn eine Eingliederung in den Ausbildungsablauf nach § 29 Abs. 2 gewährleistet ist und genügend Ausbildungsplätze vorhanden sind. 3Erfolgte die Entlassung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretendem Grund während oder nach Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, ist eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen. 4Das Recht, die zweite juristische Staatsprüfung abzulegen, bleibt davon unberührt.

(3) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können aus dem Vorbereitungsdienst unter Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde,

  2. 2.

    Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ihre Pflichten erheblich verletzen, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleiben,

  3. 3.

    1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare länger als sechs Monate dienstunfähig sind und nicht zu erwarten ist, dass sie binnen dreier weiterer Monate wieder dienstfähig werden. 2Sie sind zu entlassen, wenn die Dienstunfähigkeit zwölf Monate angedauert hat.

(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.