§ 49 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 49 JAG
Fertigt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet werden oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten, so ist sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.