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§ 45 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 45 JAG

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung (§ 28 Abs. 1) erreicht hat und ihr oder ihm nach den fachlichen Kenntnissen, dem Verantwortungsbewusstsein und dem Verständnis von Recht in seiner praktischen Bedeutung zur Regelung sozialer Konflikte und Gestaltung gesellschaftlicher Vorgänge die Befähigung zum Richteramt zuerkannt werden kann.

(2) Prüfungsgebiet ist Recht unter dem Gesichtspunkt seiner praktischen Bedeutung im Rahmen der während des Vorbereitungsdienstes erfahrenen Tätigkeitsbereiche unter Einbeziehung der damit verknüpften wirtschaftlichen, sozialen und politischen Voraussetzungen und Auswirkungen.